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Hausordnung - Freibad Geraberg – Familien freundliches, Sport- und Freizeitbad

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Hausordnung

Freibad
Willkommen im Freibad Geraberg – Ihrem sommerlich-one Holiday Lieblingsplatz im Geratal. Damit sich alle Gäste sicher und wohlfühlen, gelten die nachfolgenden Haus- und Badeordnungen.

Sie erkennen diese Hausordnung mit dem Betreten des Freibads an. Sie gilt für das gesamte Gelände einschließlich Beckenbereiche, Liegewiesen, Sport- und Spielflächen, Sanitäranlagen sowie Parkplätze. Zusätzlich können im Einzelfall ergänzende Hinweise durch das Aufsichtspersonal gegeben werden, denen unbedingt Folge zu leisten ist.

Bitte nehmen Sie sich einen Moment Zeit, die wichtigsten Regeln aufmerksam zu lesen – so steht einem entspannten Badetag für Groß und Klein nichts im Wege.
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  • Die Haus- und Badeordnung gilt für das Freibad Geraberg der Gemeinde Geratal
  1. Die Haus- und Badeordnung dient der Sicherheit, Ordnung und Sauberkeit des Badebetriebs im gesamten Bereich des Bades einschließlich der Ein- und Ausgänge und der Außenanlagen. Mit dem Betreten des Bades erkennt jeder Gast die Haus- und Badeordnung an und alle anderen gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Die Haus- und Badeordnung ist für alle Badegäste verbindlich. Mit dem Lösen der Eintrittskarte erkennen die Badegäste diese sowie alle sonstigen zur Aufrechterhaltung der Betriebssicherheit erlassenen Anordnungen des Betreibers an. Für die Einbeziehung in den an der Kasse geschlossenen Vertrag gelten die gesetzlichen Regelungen.
  3. Den Anordnungen des Badpersonals oder weiterer Beauftragter ist Folge zu leisten. Das Aufsichtspersonal übt das Hausrecht aus. Badegäste, die gegen die Haus- und Badeordnung verstoßen, können des Hauses verwiesen werden. Darüber hinaus kann je nach Schwere des Verstoßes ein zeitlich befristetes oder dauerhaftes Hausverbot durch die Gemeinde Geratal oder deren Beauftragte ausgesprochen werden. In solchen Fällen wird das Eintrittsgeld nicht zurückerstattet.
  4. Bei Vereins- und Gruppenveranstaltungen sind die Vereins- oder Übungsleiter, bei den Schwimmstunden der Schulen die aufsichtführenden Lehrkräfte für die Einhaltung der Haus- und Badeordnung zuständig.
  5. In besonderen Betriebsteilen, wie Gastronomie etc., sowie bei besonderen Einrichtungen wie Wasserrutschen, Massagedüsen etc., gelten zusätzlich die dort ausgewiesenen Bestimmungen.
       
1.   Der Zutritt zu den Bädern ist ausschließlich durch die Kassen zulässig.
2.  Das Betreten der Technik-, Kassen-, Personal- und Aufsichtsräume ist für Unbefugte untersagt.
3. Die Benutzung des Bades steht während der Öffnungszeiten grundsätzlich jeder Person frei, soweit sich aus den nachfolgenden Regelungen keine Beschränkungen ergeben.
4. Der Zutritt zu den Bädern sowie der Aufenthalt in den Bädern ist Personen nicht oder nur unter besonderen Voraussetzungen gestattet, die
a.   unter Einfluss berauschender Mittel stehen;
b.  Tiere mit sich führen;
c. eine meldepflichtige übertragbare Krankheit oder offene Wunden haben. Diesen Personen ist es gestattet, durch ärztliches Attest die fehlende Übertragungs- oder Infektionsgefahr ihrer Erkrankung nachzuweisen;
d. aufgrund ihrer körperlichen (z.B. Epilepsie, Krampf-, und Ohnmachtsanfälle) oder geistigen Verfassung nicht in der Lage sind, sich ohne fremde Hilfe sicher fortzubewegen oder an- und auszuziehen. In Begleitung einer die Defizite ausgleichenden Person, die dafür die Verantwortung übernimmt und tragen kann, ist der Zutritt jedoch erlaubt.
e.  Personen, die das Bad zu gewerblichen oder sonstigen nicht badüblichen Zwecken nutzen wollen.
5.  Kindern unter 8. Jahren ist der Zutritt nur gestattet in Begleitung des Erziehungsberechtigten, Aufsichtsverpflichteten muss mindestens 16 Jahre alt sein oder sonstigen Erwachsenen, der für den Bäderbesuch die Aufsicht ausübt und ausüben kann. Dasselbe gilt für Kinder, die das 8. Lebensjahr zwar vollendet haben, aber noch nicht schwimmen können. Den Eltern bzw. der Begleitperson obliegt zu jeder Zeit die Aufsichtspflicht über die Kinder. Diese ist nicht gewährleistet, wenn sich die Aufsichtspersonen in einem anderen Bereich aufhalten als die zu beaufsichtigenden Kinder. Die Aufsichtspflicht kann nicht auf Aufsichtspersonal der Badeeinrichtung übertragen werden. Weitergehende Regelungen und Altersbeschränkungen (z.B. Wasserrutschen, Spielgeräte) sind möglich.
6. Veranstaltungen von Vereinen, Schulklassen und anderen geschlossenen Gruppen für Training, Unterricht oder sonstige Zwecke sowie die Nutzungen für gewerbliche oder erwerbswirtschaftliche Zwecke (z.B. Schwimmunterricht) sind nur mit schriftlicher Genehmigung /Vereinbarung des Betreibers zulässig.
1. Jeder Badegast muss im rechtmäßigen Besitz einer gültigen Eintrittskarte für die entsprechende Leistung sein. Die jeweils gültige Tarifliste ist Bestandteil dieser Hausordnung und wird durch Aushang bekanntgegeben.
 
2. Wer bei einer Kontrolle der Eintrittskarte keine gültige Eintrittskarte vorweisen kann, hat gemäß Beschluss des Gemeinderates vom 03.07.2002 das Zehnfache des jeweiligen Eintrittsentgeltes zu entrichten.
 
3. Gelöste Eintrittskarten werden nicht zurückgenommen, Entgelte nicht zurückgezahlt. Bei Verlust von Einzeleintrittskarten wird kein Ersatz geleistet.
 
4. Guthabenkarten und Gutscheine sind gemäß geltendem Recht gültig und übertragbar.
 
5. Saisonkarten sind nicht übertragbar, begrenzt gültig. Saisonkarten werden nicht zurückgenommen, Entgelte nicht zurückgezahlt. Bei Verlust wird kein Ersatz geleistet.
 
1. Die Eintrittskarte berechtigt zum einmaligen Eintritt im jeweiligen Tarif in das Bad. Mit Lösen der Eintrittskarte ist diese entwertet. Die entwertete Eintrittskarte verliert mit dem Verlassen des Bades ihre Gültigkeit (Einmaleintritt).
 
2. Bei Missbrauch von Eintrittskarten wird durch die Gemeinde Geratal und ihre Beauftragten ein zeitlich begrenztes Haus- und Badeverbot erteilt.
 
3. Der Badegast hat der Aufforderung des Personals, seine Badebekleidung vor zu Zeigen nachzukommen! Dem Badegast kann der Eintritt in das Bad, ohne separate Badebekleidung verweigert werden. Badebekleidung wird in §6 „Badekleidung“ HBO geregelt.
1.  Die Öffnungszeiten und die gültige Preisliste werden im Bad durch Aushang bekanntgegeben und sind Bestandteil der Haus- und Badeordnung. Der Eingangsschluss ist 30 Minuten vor dem Ende der öffentlichen Badezeit.
 
2.  Bei Überfüllung können einzelne Badeabteilungen oder Becken für weitere Badegäste geschlossen werden.
 
3.  Mit Ende der Öffnungszeit muss die gesamte Einrichtung verlassen sein. Auf das bevorstehende Ende wird rechtzeitig, unter anderem durch akustische Signale, hingewiesen.
 
4.  Bei Sonderveranstaltungen oder betriebsbedingten Anlässen (z.B. Aqua-Kurse, Schwimmkurse, Trainingsbetrieb) kann der Betrieb auf bestimmte Becken und eingeschränkte Öffnungszeiten, beschränkt werden, ohne dass dadurch ein Anspruch auf Erstattung oder Ermäßigung des Eintrittspreises besteht. Die Einschränkung des Badebetriebes wird gut sichtbar bekanntgemacht.
1. In den Bädern ist die allgemein übliche, den guten Sitten entsprechende saubere Badebekleidung zu tragen.
 
2. Der Badegast muss zu seiner Straßenbekleidung über eine separate Bekleidung (Badebegleitung) verfügen, diese Bekleidung wird vom Badegast nur zum Zwecke des Badens getragen. Bitte beachten sie die Informationen auf dem Hinweisschild „Baderegeln“.
 
3. Unterwäsche ist keine zulässige Badebegleitung.
 
4. An der Badebekleidung dürfen sich keine Gegenstände (z.B. Reißverschlüsse, Schnallen, Nieten etc.) befinden die zu Beschädigungen oder zu Verletzungen führen können.
 
5. Aus hygienischen Gründen ist in allen Badebecken Badebekleidung/ Badewindeln zu tragen.
 
6. Badegäste die über keine Badesachen verfügen sind von der Nutzung der Badebecken-anlagen ausgeschlossen.
 
7. Die Nutzung der Badebecken sowie der Freiflächen ist ausschließlich mit Badebekleidung erlaubt. Bei Kleinkindern ist eine Badewindel zutragen.
1.  Die Becken dürfen nur nach Körperreinigung benutzt werden.
 
2.  Aus hygienischen Gründen ist es im gesamten Bad nicht erlaubt, sich zu rasieren, Zähne zu putzen, Nägel und Haare zu schneiden sowie Haare zu färben/ tönen und Hornhaut zu entfernen und dergleichen mehr.
 
3.  Barfußbereiche dürfen nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
 
4.  Jeder Badbenutzer hat sich auf die in einem Badebetrieb typischen Gefahren durch gesteigerte Vorsicht einzustellen. Die Badbenutzung darf keine Selbstgefährdung sowie keine Gefährdung und Belästigung anderer Personen verursachen. Insbesondere ist es nicht gestattet:
 
a.  andere Personen unterzutauchen oder in die Badebecken zu stoßen;
 
b.  in Becken mit geringer Wassertiefe und von den Längsseiten in die Schwimmerbecken zu springen;
 
c. in den Schwimmerbecken Gegenstände wie zum Beispiel Luftmatratzen, Schwimmbretter, Schwimmtiere etc. zu benutzen. (Die Benutzung von Schwimmflossen, Taucherbrillen und Schnorcheln ist in den Schwimmbecken zulässig, wenn zuvor eine Genehmigung durch das diensthabende Aufsichtspersonal erteilt wurde;)
 
d.  in den Sprung- und Schwimmerbecken Schwimmhilfen zu benutzen;
 
5.  Die Sprung- und Schwimmerbecken dürfen nur von geübtem Schwimmern benutzt werden.
 
6.  Die Badegäste haben alles zu unterlassen, was den guten Sitten sowie der Aufrechterhaltung der Sicherheit, Ruhe und Ordnung zuwiderläuft. Insbesondere sind sexuelle Belästigungen, zum Beispiel durch anzügliche Gesten, Äußerungen und körperliche Annäherungen untersagt. Untersagt ist unter anderem:
 
a. ruhestörendes Lärmen. Hierzu gehört auch der Betrieb von Tonwiedergabe-, Rundfunk- und Fernsehgeräten und Musikinstrumenten;
 
b. Verschieben der badeigenen Liegen, Stühle und Tische vom Hallenbereich auf die Liegewiese;
 
c. das Mitbringen von zerbrechlichen Behältern (z.B. aus Glas oder Porzellan)
 
d. Ausspucken auf den Boden oder in das Badewasser;
 
e. Belästigung anderer Badegäste durch sportliche Übungen und Spiele auf den nicht gekennzeichneten Flächen;
 
f. Anlegen von Feuerstellen und Betrieb von Grillgeräten; die ausgewiesenen und zur Verfügung gestellten Feuerstellen sind zu nutzen
 
i) Fotografieren und Filmen fremder Personen ohne deren Einwilligung. Für gewerbliche Zwecke und für die Presse bedarf das Fotografieren und Filmen außerdem der vorherigen Genehmigung des Badbetreibers.
 
7.  Die ausgewiesenen Rettungswege müssen unter allen Umständen freigehalten werden.
 
8. Die Badeeinrichtungen sind pfleglich zu behandeln. Bei nicht zweckentsprechender Benutzung oder Beschädigung haftet der Badegast für den Schaden. Für schuldhafte Verunreinigung, die über das Ausmaß eines bestimmungsgemäßen Gebrauchs hinausgehen, kann ein besonderes Reinigungsgeld erhoben werden, dessen Höhe im Einzelfall nach dem Aufwand festgelegt wird.
 
9.  Fahrräder und Motorfahrzeuge sind außerhalb des Badgeländes auf den hierfür vorgesehenen Plätzen abzustellen. Das Abstellen vor dem Eingangsbereich ist untersagt.
 
10. Schränke und Umkleidespinte dürfen über Nacht nicht verschlossen bleiben. Dies gilt nicht für dauerhaft gemietete Schränke.
 
11. Das Mitführen, Rauchen sowie jeglicher Konsum und Abgabe von Cannabis sind in allen Bereichen des Bades, einschließlich der Freiflächen, verboten. (vgl. § 5 Konsumverbot, KCanG und Abs. 1).
1.       Ballspiele und andere sportliche Aktivitäten dürfen nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen ausgeübt werden.
2.        Das Benutzen der Sprung- und Rutschanlagen ist nur nach der Freigabe durch das Aufsichtspersonal gestattet.
3.        Beim Springen ist unbedingt darauf zu achten, dass
a.      der Sprungbereich frei ist,
b.     nur eine Person das Sprungbrett betritt,
c.      die Person selbständig schwimmen kann,
d.     nur gerade, nicht zur Seite gesprungen wird,
e.      der Sprungbereich sofort nach dem Eintauchen verlassen wird. Das Unterschwimmen des Sprungbereichs bei Freigabe der Sprunganlage ist untersagt,
f.      das Unterschwimmen (Tauchen) des Sprungbereiches ist bei Freigegebener der Sprunganlage untersagt,
g.     auf die Sprunganlage dürfen keine Gegenstände mitgenommen werden,
h.     seitliches Einspringen, das hineinstoßen oder -werfen anderer Personen in den Sprungbereich ist strengstens Untersagt.
4.        Rutschen dürfen nur entsprechend der aushängenden Beschilderungen benutzt werden. Der Sicherheitsabstand ist einzuhalten. Es ist untersagt, in den Rutschen anzuhalten oder auf- und abwärts zu gehen. Der Landebereich muss sofort verlassen werden.
5.        Bei nicht Einhaltung oder Verstoß kann die Nutzung der in § 8 genannten Geräte durch das Aufsichtspersonal untersagt werden.
1. Gegenstände, die im Bad gefunden werden, sind bei dem anwesenden Bäderpersonal abzugeben. Über Fundgegenstände wird nach den gesetzlichen Bestimmungen (ThürFundZustVO) verfügt.
1.        Bewegungsspiele und Sport sind auch ohne Bälle und Geräte nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen auszuüben.
2.        Die Becken dürfen nicht mit Fußbekleidungen betreten werden.
3.        Die unbefugte Nutzung der Rettungsgeräte ist nicht gestattet.
1.      Der Betreiber haftet grundsätzlich nicht für Schäden der Badegäste. Dies gilt nicht für eine Haftung wegen Verstoßes gegen eine wesentliche Vertragspflicht und wegen Schäden des Badegastes aus einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie nicht für Schäden, die der Badegast aufgrund einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Betreibers, dessen gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen erleidet. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Badegast regelmäßig vertrauen darf. Als wesentliche Vertragspflicht der Gemeinde Geratal zählen insbesondere, aber nicht ausschließlich, die Benutzung der Badeeinrichtung, soweit diese nicht aus zwingenden betrieblichen Gründen teilweise gesperrt ist, sowie die Teilnahme an den angebotenen, im Eintrittspreis beinhalteten Veranstaltungen. Die vorgenannte Haftungsbeschränkung gilt auch für die auf den Einstellplätzen des Bades abgestellten Fahrzeuge.
 
2.      Dem Badegast wird ausdrücklich empfohlen, keine Wertgegenstände mit in das Bad zu nehmen. Die Gemeinde Geratal übernimmt keinerlei Bewachungs- und Sorgfaltspflichten für mitgebrachte Wertgegenstände.  Insbesondere werden durch die Bereitstellung der Umkleidespinte keine Verwahrpflichten des Betreibers begründet. Für den Verlust von Wertsachen, Bargeld und Bekleidung haftet die Gemeinde Geratal nur nach den gesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch bei Beschädigungen der Sachen durch Dritte.
 
3.       Das Einbringen von Geld oder Wertgegenständen in einen durch den Betreiber zur Verfügung gestellten Garderobenschrank und/oder einem Wert Fach begründet keinerlei Pflichten der Gemeinde Geratal in Bezug auf die eingebrachten Gegenstände. Insbesondere werden keine Verwahrpflichten begründet. Für das ordnungsgemäße Verschließen der Fächer sowie die Kontrolle des ordnungsgemäßen Verschlusses und die sichere Aufbewahrung der Schlüssel ist der Badegast allein verantwortlich.
 
4.       Bei Schlüsselverlust wird der Inhalt des betreffenden Umkleidespinte durch das Badpersonal nur aufgrund genauer Beschreibung des Badegastes herausgegeben. Bei zweifelhaften Angaben kann der Inhalt erst nach Betriebsschluss zurückgegeben werden. Aus Sicherheitsgründen werden Schränke und Wertfächer, die nach Betriebsschluss noch verschlossen sind, vom Personal geöffnet. Der bis dahin nicht identifizierte Inhalt wird als Fundsache behandelt.
 
5.       Bei schuldhaft aufgetretenem Verlust von Eintrittsausweisen (z.B. Plastikcoin), Spintschlüsseln oder sonstigen Mietgegenständen hat der Badegast der Gemeinde Geratal den entstandenen Schaden zu ersetzen. Dieser besteht aus dem Wiederbeschaffungswert des verlorenen Gegenstandes und weiterer nachweisbarer entstehenden Kosten. Werden die verlorenen Gegenstände nachträglich wiedergefunden, erhält der Badegast den bezahlten Wiederbeschaffungswert zurückerstattet.
 
6.       Bei Vereins- und Gruppenveranstaltungen sowie dem Schulschwimmen haften die Vereins- und Übungsleiter sowie die aufsichtführenden Lehrkräfte. Sie sind auch für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflicht verantwortlich, soweit dies in ihrem Einflussbereich liegt.
 
7.       Für höhere Gewalt und Zufall sowie Mängel, die auch bei Einhaltung der üblichen Sorgfalt nicht sofort erkannt werden, haftet der Betreiber nicht.
 
1.        Die Gemeinde Geratal nimmt an keinem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teil.
1.       Die Haus- und Badeordnung gilt für den allgemeinen Badebetrieb. Bei Sonderveranstaltungen können für diese hiervon abweichenden Ausnahmen zugelassen werden, ohne dass es einer besonderen Aufhebung bedarf.
 
2.       Für die Versorgungsbereiche gelten zusätzliche Regelungen, die von den Betreibern in Abstimmung mit dem Gemeinde Geratal oder einer Beauftragten Person erlassen werden können.
1.  Das Angebot und der Verkauf von Speisen und Getränken erfolgt durch Dritte.
 
2. Wir weisen darauf hin, dass verschiedene Bereiche Video überwacht sind (gemäß BDSG, insbesondere der 4§ werden eingehalten. Gespeicherte Daten werden unverzüglich gelöscht, wenn sie nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.).
 
3.  Bitte beachten Sie alle aktuellen Hinweise auf unserer Internetseite www.freibad-geraberg.de.
 
4. Durch eine etwaige Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen wird die Gültigkeit dieser HBO nicht berührt.
Die vorstehende Haus- und Badeordnung tritt zum 1. Mai 2025 in Kraft und ersetzt die Haus- und Badeordnung vom 01. Juni 2022 mit ihrer Veröffentlichung in Kraft und ersetzt frühere Fassungen. Änderungen bleiben dem Betreiber des Freibads Geraberg jederzeit vorbehalten; maßgeblich ist stets die aktuell ausgehängte Version im Eingangsbereich sowie die Fassung auf dieser Website.


Sollten einzelne Regelungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Ergänzend gelten die jeweils aktuellen gesetzlichen Vorschriften.
Mit einem verständnisvollen und rücksichtsvollen Miteinander tragen alle Gäste dazu bei, dass das Freibad Geraberg ein sicherer, entspannter und sommerlich-karibischer Ort für Familien, Sportlerinnen und Sportler sowie Erholungssuchende bleibt.
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